AfA bei Immobilien: was abgeschrieben wird und was nicht
Die Abschreibung ist der stillste und zugleich wirksamste Posten in der Kalkulation einer vermieteten Immobilie.
Veröffentlicht am 20.04.2026 · Redaktion CoGewinn

Was AfA bedeutet
AfA steht für „Absetzung für Abnutzung“. Der Gesetzgeber unterstellt, dass ein Gebäude über die Jahre an Wert verliert, und erlaubt Vermietern, diesen Wertverzehr jährlich als Werbungskosten anzusetzen. Der Effekt: Das steuerliche Ergebnis aus Vermietung sinkt, ohne dass in diesem Jahr Geld abfließt.
Wichtig ist der zweite Teil des Satzes. Die AfA ist kein Zuschuss und kein geschenktes Geld. Sie ist eine zeitliche Verlagerung, die bei einem Verkauf innerhalb der Zehnjahresfrist teilweise zurückgeholt wird, weil sie den Buchwert und damit den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn beeinflusst.
Nur das Gebäude wird abgeschrieben
Grund und Boden nutzen sich nicht ab und werden deshalb nicht abgeschrieben. Vor jeder AfA-Berechnung steht also die Aufteilung des Kaufpreises. In städtischen Lagen entfallen häufig 20 bis 35 Prozent auf den Grundstücksanteil, in Toplagen deutlich mehr.
Eine im Kaufvertrag getroffene Aufteilung wird von der Finanzverwaltung in der Regel anerkannt, sofern sie wirtschaftlich nachvollziehbar ist und die Wertverhältnisse nicht offensichtlich verfehlt. Die Finanzverwaltung stellt dafür eine Arbeitshilfe bereit; bei Streitfällen kann ein Sachverständigengutachten helfen.
Die Sätze im Überblick
| Fertigstellung | Satz | Zeitraum |
|---|---|---|
| vor 1925 | 2,5 % p. a. | 40 Jahre |
| 1925 bis 2022 | 2,0 % p. a. | 50 Jahre |
| ab 2023 (Wohngebäude) | 3,0 % p. a. | 33 Jahre |
Ein Rechenbeispiel
Kaufpreis 300.000 Euro, Baujahr 1975, Grundstücksanteil 28 Prozent. Der Gebäudeanteil beträgt damit 216.000 Euro. Zuzüglich anteiliger Anschaffungsnebenkosten von rund 15.700 Euro ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von etwa 231.700 Euro. Zwei Prozent davon sind rund 4.630 Euro jährlich – etwa 386 Euro im Monat, die das steuerliche Ergebnis mindern, ohne dass Geld fließt.
Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent entspricht das rund 1.945 Euro weniger Steuer im Jahr, sofern insgesamt ein steuerlicher Verlust entsteht.
Erhöhte Absetzungen bei Denkmälern
Für bescheinigte Sanierungskosten an Baudenkmälern sieht § 7i EStG deutlich höhere Sätze vor: acht Jahre lang 9 Prozent und weitere vier Jahre 7 Prozent, insgesamt also 100 Prozent des begünstigten Anteils in zwölf Jahren. Voraussetzung ist die Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde, die erst nach Abschluss der Maßnahme erteilt wird. Ohne sie erkennt das Finanzamt die erhöhte Abschreibung nicht an.
Was die AfA nicht leistet
Sie macht ein zu teures Objekt nicht günstig. Wenn eine Immobilie ohne Steuereffekt nicht funktioniert, dann funktioniert sie auch mit ihm nicht – sie fühlt sich nur einige Jahre lang besser an. Prüfen Sie deshalb jede Kalkulation zweimal: einmal mit und einmal ohne steuerliche Wirkung.
Häufige Fragen zum Thema
In der Regel 2 Prozent des Gebäudeanteils pro Jahr bei Baujahren ab 1925, 2,5 Prozent bei älteren Gebäuden und 3 Prozent bei Wohngebäuden mit Fertigstellung ab 2023.
Nicht direkt. Bei einem Verkauf innerhalb der Zehnjahresfrist mindern die in Anspruch genommenen Abschreibungen jedoch die Anschaffungskosten und erhöhen dadurch den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Nach Ablauf der Frist ist der Gewinn im Privatvermögen in der Regel steuerfrei.
Nein. Die AfA setzt eine Einkunftserzielung voraus, also Vermietung. Für selbst genutzte Baudenkmäler existiert mit § 10f EStG eine eigene Regelung als Sonderausgabenabzug.
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